Ehrenamtskarte MV

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Erklärung zur Barrierefreiheit

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern ist bemüht, seine Website www.ehrenamtskarte-mv.de im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates barrierefrei zugänglich zu machen.

Die Rechtsgrundlagen auf Landesebene, das Gesetz zur Gleichstellung, gleichberechtigten Teilhabe und Integration von Menschen mit Behinderungen (Landesbehindertengleichstellungsgesetz - LBGG M-V) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung M-V (BITV MV) werden aktuell dahingehend überarbeitet.

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für www.ehrenamtskarte-mv.de. 

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Wir sind bemüht, zeitnah den Stand der Vereinbarkeit dieser Website mit den Anforderungen der Barrierefreiheit darzustellen. Eine unabhängige BITV-Prüfung ist im Juni 2020 erfolgt und die Ergebnisse werden hier veröffentlicht: Download BITV-Prüfbericht von Capito.

Diese Website ist mit den Anforderungen des LBGG M-V und der BITVO M-V teilweise vereinbar.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 16.06.2020 erstellt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 17.03.2022 überprüft.

Prüfmethodik

Anwendung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1524 unterscheidet die Überwachungsmethodik der vereinfachten und eingehenden Prüfung.

Die vereinfachte Prüfung umfasst Prüfschritte zu jeder der in Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 genannten Anforderungen: Websites müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.

Die Websites werden auf Nichterfüllung dieser Anforderungen geprüft. Mit der vereinfachten Prüfung wird in größtmöglichem Maße geprüft, wie die folgenden Bedürfnisse der Nutzer bezüglich des barrierefreien Zugangs erfüllt werden:

  • Nutzung ohne Sehvermögen,
  • Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen,
  • Nutzung ohne Wahrnehmung von Farben,
  • Nutzung ohne Hörvermögen,
  • Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen,
  • Nutzung ohne Sprechvermögen,
  • Nutzung mit eingeschränkter manueller Fähigkeit oder eingeschränkter Kraft,
  • Notwendigkeit der Minimierung der Auslöser fotosensitiver Anfälle,
  • Nutzung mit eingeschränkter Kognition.

Die vereinfachte Überwachungsmethode wird ausschließlich auf Websites angewandt. Sie zielt darauf ab, die Nichterfüllung eines bestimmten Teils der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu erkennen.

Weiterhin wird geprüft, ob die nach § 7 BITVO M-V geforderte Erklärung zur Barrierefreiheit sowie der nach § 9 BITVO M-V geforderte Feedback-Mechanismus vorhanden sind. Es erfolgt eine weitestgehend quantitative Prüfung. Eine qualitative Prüfung und Aussage zur Rechtskonformität ist nicht gegeben.

Die Prüfung von relevanten Dokumenten erfolgt im Rahmen der vereinfachten Überwachung durch eine toolgestützte, automatisierte Prüfung des Standards PDF/UA. Eine darüberhinausgehende Prüfung der Anforderungen der Normen und technischen Spezifikationen nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfolgt in diesem Dokument nicht.

Feedback und Kontaktangaben

Sollten Ihnen Mängel in Bezug auf die barrierefreie Gestaltung von www.ehrenamtskarte-mv.de auffallen, können Sie sich an die Redaktion dieser Website wenden:

Kristin Rietdorf
Referentin für Anerkennung und Unternehmensengagement

Stiftung für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement in Mecklenburg-Vorpommern
Burgstraße 9
18273 Güstrow

Telefon: 03843/77499-22
Mail: rietdorf@ehrenamtsstiftung-mv.de

Sie können uns Ihre Hinweise auch direkt mit diesem Formular schicken.

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Durchsetzungsverfahren

Sie sind mit der Bearbeitung Ihres Anliegens nicht zufrieden? Oder Sie haben innerhalb von sechs Wochen keine Antwort auf Ihr Feedback erhalten? In diesem Fall können Sie bei der überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V einen Antrag auf Prüfung der in der Erklärung zur Barrierefreiheit genannten Regelungen und Maßnahmen stellen.

Die überwachungsstelle ist zuständig für das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren nach § 2 Abs. 1 BITVO M-V.
Sie prüft auf Ihren Antrag hin, ob gegenüber der öffentlichen Stelle weitere Maßnahmen erforderlich sind. Das Beschwerde- und Durchsetzungsverfahren ist für Sie als Beschwerdeführer kostenlos. Sie benötigen keinen Rechtsbeistand.

Nach Eingang der Beschwerde werden folgende Schritte durchgeführt:

  • Prüfung, ob tatsächliche Verstöße gegen die Barrierefreiheit festgestellt werden können
  • Die öffentliche Stelle wird aufgefordert, die Mängel in einer bestimmten Frist zu beseitigen. Dafür erhält sie Vorschläge zur Umsetzung.
  • Kommt die öffentliche Stelle der Beanstandung nicht nach, hat sie dies gegenüber der Überwachungsstelle zu begründen
  • Alle Beteiligten werden über den Verfahrensstand informiert
  • Abschluss des Durchsetzungsverfahrens durch eine zusammenfassende Abschlussmitteilung an den Beschwerdeführer und Erläuterung der Durchführung.
  • In Kenntnis setzen der öffentlichen Stelle und der für sie zuständigen Fach- oder Rechtsaufsichtsbehörde

Ihre Beschwerde können Sie auf folgenden Wegen melden. Bitte teilen Sie uns dafür Ihren Namen, Ihre Anschrift, Website/mobile Anwendung sowie den Beschwerdegrund mit.

Beschwerdeformular nach § 14 LBGG M-V

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V
Werderstr. 124, 19055 Schwerin
E-Mail: ueberwachungsstelle@sm.mv-regierung.de
Internet: www.barrierefreies-web-mv.de

Unabhängig von dem Beschwerdeverfahren kann das Durchsetzungsverfahren auch durch die überwachungsstelle für digitale Barrierefreiheit öffentlicher Stellen M-V selbst auf Basis festgestellter Mängel initiiert werden.